Dezember 

Nach dem Adventskonzert keine Probe :-) 

Einsingen für die Eucharistiefeier am 26.12.2024

 9:30 Pius Scheel Haus

Kirche St. Verena

Beginn 10:30 Uhr

 

 

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CHORioso

Liederkranz Bad Wurzach 1837 e.V.

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Satzung

Satzung des CHORioso Liederkranzes 1837 Bad Wurzach e.V.
Anpassung vom 04.06.2018
Der CHORioso Liederkranz 1837 Bad Wurzach e.V. nimmt folgende Satzung an:
§ 1. Name und Sitz des Vereins, Einbindung in Dachorganisationen
Der Verein führt die Bezeichnung "CHORioso Liederkranz 1837 Bad
Wurzach e.V." Der Verein hat seinen Sitz in 88410 Bad Wurzach. Er ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht 89014 Ulm eingetragen. Der Verein
ist Mitglied im Schwäbischen Sängerbund e.V. und dadurch Mitglied im
Deutschen Chorverband e.V.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung des Chorgesangs. Zu
diesem Ziel führt er im Rahmen des ihm Möglichen und billigerweise zu
Erwartenden u.a. folgende Aktivitäten durch:
•Er hält regelmäßig Singstunden ab. Diese Singstunden dienen nicht
nur der Erarbeitung eines konkreten Repertoires, sondern auch der
musikalischen und stimmlichen Weiterbildung der Sänger/innen.
•Er bereitet regelmäßig Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der
Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Keine Person darf durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins wesensfremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein
verfolgt seinen Zweck ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einer
politischen oder konfessionellen Ausrichtung.
§ 2.a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.
(2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
einzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur zum Ende des
Kalenderjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des
Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weiteres regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.

10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Chöre
Der Verein unterhält mindestens einen Chor. Über die tatsächliche Anzahl
der Chöre und deren musikalische Ausrichtung entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder im Verein sind



entweder singende Mitglieder
oder Fördermitglieder
oder Ehrenmitglieder.
Singende und fördernde Mitglieder können zugleich Ehrenmitglieder sein.
Über den Erwerb der Mitgliedschaft als Sänger bzw. Förderer entscheidet
der Vorstand nach persönlicher Vorstellung des Petenten auf dessen
schriftlichen Antrag. Der Antragsteller kann seinen Antrag innerhalb von
14 Tagen nach Zugang einer schriftlichen Belehrung über sein Recht auf
Widerruf – soweit nach dem Gesetz über Haustürgeschäfte erforderlich –
schriftlich widerrufen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft wird zeitgleich mit dem Beschluss des Vorstands
wirksam.
•Singendes Mitglied kann jede stimmlich und musikalisch begabte
Person sein.
•Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein,
welche die Vereinszwecke unterstützen will, ohne selbst in einem
der vereinseigenen Chöre zu singen.
•Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um den
Verein oder seine Chöre besondere Verdienste erworben hat.
Speziell kann Ehrenmitglied werden, wer nachweislich mindestens
40 Jahre lang aktiv in einem der vereinseigenen Chöre mitgesungen
hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vorstandsteams bzw. des Vorsitzenden.

Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Der Verein übernimmt in diesem
Fall keine Aufsichtspflicht. Minderjährige sind in den Vereinsgremien
grundsätzlich weder stimmberechtigt noch wählbar.
§ 5. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu fördern und
alle Aktivitäten oder Äußerungen zu unterlassen, die dem Verein und
seinen Zielen schaden. Die singenden Mitglieder verpflichten sich darüber
hinaus, an allen Singstunden und Konzertveranstaltungen mitzuwirken,
soweit sie nicht durch Krankheit, höhere Gewalt oder übergeordnete
Interessen daran verhindert sind. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder
auf rechtzeitigen Antrag befristet von dieser Pflicht entbinden, wenn dafür
schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Die Mitglieder verpflichten
sich darüber hinaus, den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Mitgliedsbeitrag bis spätestens 15.05. des Kalenderjahres auf das Konto
des Vereins einzuzahlen oder dem Verein rechtzeitig eine schriftliche
Vollmacht zum Bankeinzug zu erteilen. Weiterhin verpflichten sich die
Mitglieder, etwa von der Hauptversammlung beschlossene Sonderumlagen
unaufgefordert innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit an den Verein zu
bezahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei nachgewiesener
Bedürftigkeit kann der Vorstand auch andere Mitglieder befristet von der
Beitragspflicht befreien.
§ 6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss, oder mit dem Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden
Kalenderjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied bei wiederholtem Verstoß
gegen seine Pflichten gemäß § 5 nach schriftlicher Mahnung mit sofortiger
Wirkung ausschließen. Vor einem evtl. Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen und
angemessen begründet sein. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist nicht
möglich.
Unabhängig von der Art der Beendigung einer Mitgliedschaft bleibt die
Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen,
desgleichen die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge und anderer
Schulden gegenüber dem Verein.
§ 7. Verwendung der Finanzmittel

Alle Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen an den Verein, Einkünfte aus
Konzertveranstaltungen und sonstige Einkünfte fließen einem einheitlichen
Haushalt zu. Mittel aus diesem Haushalt dürfen ausnahmslos nur für
Vereinszwecke gemäß § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen
Sacheinlagen aus persönlichem Besitz nichts aus dem Vermögen des
Vereins. Über die Verwendung der vereinseigenen Mittel entscheidet der
Vorstand. Verfügungsrechte und Zuständigkeiten regelt die
Geschäftsordnung gemäß § 12.
§ 8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind



die Mitgliederversammlung,
der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
der Beirat.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands durch das
Vorstandsteam bzw. den Vorsitzenden einberufen


mindestens einmal pro Kalenderjahr zur Jahreshauptversammlung
oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies beantragt. Der
Antrag muss dem Vorstandsteam bzw. dem Vorsitzenden schriftlich
vorliegen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein. In diesem
Fall muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des
Antrags die Mitgliederversammlung einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor dem Termin unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der
Stadt Bad Wurzach einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die tatsächlich anwesende
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsteam bzw. vom
Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Der gesamte Ablauf der
Versammlung wird vom Schrift- oder Protokollführer protokolliert. Das
Protokoll ist vom Protokollanten, vom Leiter der Versammlung und vom
Schatzmeister zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit (bei mehreren Alternativen mit relativer Mehrheit)
der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung dies nicht ausdrücklich
anders regelt. In Pattsituationen (z.B. bei gleicher Anzahl Stimmen
zugunsten der von der Versammlung favorisierten Alternativen)
entscheidet der Vorstand.

Alle Mitglieder sind mit gleichen Gewichten stimmberechtigt, insoweit die
Satzung dies nicht ausdrücklich anders regelt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:












Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstands,
Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands gemäß §§ 10 und 11 der Satzung, insbesondere
Wahl eines Protokollführers für die Dauer von 2 Jahren, falls der
Schriftführer diese Aufgabe nicht mit übernimmt,
Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von jeweils 2 Jahren;
diese müssen selbst nicht Mitglieder sein,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; diese können für die
verschiedenen Mitgliedsarten sowie für sozial benachteiligte Gruppen
(z.B. Studenten, Rentner) voneinander abweichen,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 15 der
Satzung,
Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 der Satzung,
Ernennung von Funktionsträgern (z.B. Notenwart, Fähnrich) für die
Dauer von jeweils 2 Jahren,
Entgegennahme der Berichte der Chorleiter,
Bearbeitung evtl. eingebrachter Anträge. Der Vorstand hat das
Recht, Angelegenheiten, über die er selbst nicht entscheiden kann
oder will, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind
spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und
begründet beim Vorstandsteam bzw. Vorsitzenden einzureichen. Die
Tagesordnung kann auf derartige Anträge mit einer pauschalierenden
Formel verweisen.
§ 10. Der geschäftsführende Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
gehören an




der Vorsitzende oder drei Vorstände (Vorstandsteam)
bei nur einem Vorsitzenden: der stellvertretende Vorsitzende
der Kassier,
der Schriftführer.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein
vertretungsberechtigt. Dieses Recht wird durch die Geschäftsordnung
gemäß § 12 der Satzung im Innenverhältnis auf die jeweiligen

Arbeitsbereiche (Ressorts) der Mitglieder beschränkt. Scheidet ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Wahlperiode
aus, so übernimmt ein anderes Mitglied auf Beschluss des
geschäftsführenden Vorstands dessen Geschäfte – jedoch nicht dessen
Stimme bei Abstimmungen – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
§ 11. Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Protokollführer – insofern die
Mitgliederversammlung einen solchen gewählt hat – und den Vertretern
der Chöre. Jeder Chor entsendet einen Vertreter pro angefangene 20
seiner Sänger/innen in den Beirat. Die Vertreter der Chöre müssen in den
Chören singen, die sie vertreten. Hiervon ausgenommen sind Kinder- und
Jugendchöre, die von Sängern/innen anderer Chöre vertreten werden
können, wenn sie nicht in ausreichender Zahl volljährige Kandidaten
stellen können. Bei der Wahl der Vertreter steht den Sängern/innen des
betroffenen Chors ein Vetorecht zu. Das Veto wird mit den Stimmen von
einem Drittel aller wahlberechtigten Sänger/innen des betroffenen Chors
wirksam. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der laufenden
Wahlperiode dauerhaft aus, so ernennt der geschäftsführende Vorstand
ein singendes Mitglied zum kommissarischen Stellvertreter bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl.
§ 12. Der (erweiterte) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
Beirat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Rahmen von
Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsteam bzw. dem Vorsitzenden
(wenn dieser verhindert ist – vom stellvertretenden Vorsitzenden)
schriftlich oder mündlich einberufen werden. Diese Beschlüsse sind auf
Antrag eines Vorstandsmitglieds schriftlich zu protokollieren und vom
Vorstand sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Es
können nur singende Mitglieder gewählt werden. Ämterhäufungen
(Doppel- und Mehrfachbesetzungen) sind unzulässig.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:


Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Umsetzung der Vereinszwecke gemäß § 2 durch Beschlüsse und
Handlungen, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (bei
mehreren Alternativen mit relativer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen.
In Pattsituationen entscheidet das Vorstandsteam bzw. der Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder verteilen die jeweils anfallenden Arbeiten
untereinander. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a.
Informationsflüsse, Kompetenzen und Zuständigkeiten im Innenverhältnis
regelt.
§ 13. Die Chorleiter
Die Chorleiter der vereinseigenen Chöre werden auf Vorschlag des
Vorstandsteams bzw. des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit (bei
mehreren Alternativen mit relativer Mehrheit) der abgegebenen Stimmen
von den singenden Mitgliedern der jeweiligen Chöre gewählt bzw. ernannt.
Dies kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder einer regulären
Singstunde geschehen.
Die Anstellung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags durch den
Vorstand, der auch die Modalitäten (z.B. Vergütung, Singstundentermine)
mit dem Chorleiter vereinbart. Der Vertrag muss zum Ausdruck bringen,
dass der Chorleiter für die musikalische Arbeit in seinem Chor im Sinne
von § 2 der Satzung verantwortlich ist.
§ 14. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und
nur mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 aller anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. In Pattsituationen sind die
Stimmen des Vorstandsteams ausschlaggebend. Insofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, übernimmt das
Vorstandsteam bzw. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigt die Liquidation des Vereins. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bad Wurzach, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 16. Satzungsänderungen, Inkrafttreten
Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden. In Pattsituationen sind die Stimmen des
Vorstandteams ausschlaggebend. Diese Regelung gilt auch für
Änderungen des Vereinszwecks.

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Beschluss über eine Satzungsänderung
vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
Die vorliegende Satzung wurde am 04. Juni 2018 von der
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit
Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft. Die Satzung
vom 31. März 2014 wurde hiermit geändert und neu gefasst.
§ 17. Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren
personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege
und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:







Name, Vorname, Anschrift
Geburtsdatum
Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung,
Emailadresse
bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
Funktion im Verein
Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender
Zustimmung des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des
Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff
Dritter geschützt.
4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung
werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des
Erforderlichen an den Regionalchorverband OCV, den Schwäbischen
Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten
derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die
Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen
Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das
beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des
Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen
Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und
die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen

werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugten
Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten
von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder
buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher
aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig
über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz
der personenbezogenen Daten des Vereins.
Bad Wurzach, den 04. Juni 2018
Vorstandsteam
Kassier                                                                              Schriftführer

 

 

Quelle: http://www.e-recht24.de

 

CHORioso Liederkranz 1837 Bad Wurzach e.V.


Kontakt:
info@chorioso-bad-wurzach.com

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